vom 15. Juni 2007 Inhaltsverzeichnis: I. Name und Sitz
II. Zweck und Aufgaben
III. Mitgliedschaft
1. Aktivmitglieder
2. Passivmitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Aufnahme
5. Beiträge
6. Vereinsjahr
7. Beendigung der Mitgliedschaft
IV. Organe
1. Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Rechnungsrevisoren
V. Vertretung des Clubs beim Swiss Ski und ZSV
VI. Sportveranstaltungen
VII. Haftung
VIII. Statutenrevision
IX. Auflösung Beschlossen an den Versammlungen vom:
In diesen Statuten verwendeten Begriffe wie Präsident, Kassier, usw. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter
Ø Der am 1. Februar 1935 gegründete Club führt den Namen "Skiclub Swissair". Er hat seinen Sitz in Zürich. Sein Kurzzeichen lautet S.C.S. Ø Der „Ski-Club Swissair ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60ff. ZGB
Ø Neben seiner Hauptaufgabe, der Förderung des Schneesports, verfolgt der S.C.S. den Zweck, seine Mitglieder auf kameradschaftliche Basis zusammenzuführen. Der Erreichung dieses Ziels dienen: a) Während des Winterhalbjahres: Schneesportaktivitäten aller Art b) Während des Sommerhalbjahres: Gesellige und sportliche Anlässe
Ø Der S.C.S. ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied von Swiss-Ski und dem Zürcher Skiverband (ZSV, Regionalverband von Swiss-Ski).
Es gibt 3 Kategorien von Aktivmitgliedern: Ø A-Mitglieder nur S.C.S. Ø B-Mitglieder S.C.S. und freiwilliges Mitglied von Swiss-Ski und ZSV oder Mitglied hat einen andern Skiclub als Stammclub der bei Swiss-Ski gemeldet ist. Ø C-Mitglieder Angehörige eines B–Mitglieds.
1. JUGENDORGANISATION (J.O.) Knaben und Mädchen bis Vollendung des 13. Altersjahr. Sie sind vom Clubbeitrag befreit. Kinder von S.C.S. Aktivmitgliedern können am Clubrennen teilnehmen. 2. JUNIOREN Mitglieder ab 14. Altersjahr bis Vollendung des 19. Altersjahr. 3. SENIOREN Mitglieder, ab 20. Altersjahr 4. FREIMITGLIEDER Mitglieder, die dem S.C.S. während 40 Jahren angehört haben, wird der Clubbeitrag erlassen (Freiwillige Mitglieder von Swiss-Ski und ZSV bezahlen die entsprechenden Beiträge an diese beiden Verbände weiter). Mitglieder, die Swiss-Ski während 40 Jahren angehört haben. Sie sind, sofern sie seit mindestens 40 Jahren dem S.C.S. angehören, von allen finanziellen Verpflichtungen befreit.
Ø Sie können nicht Freimitglieder werden. Nehmen sie an Club Wettbewerben teil, müssen sie in der Kategorie "Gäste" starten.
3. Ehrenmitglieder Ø Mitglieder oder Nichtmitglieder des S.C.S. kann an Personen für ausserordentliche Verdienste um den S.C.S. die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Das Ehrenmitglied ist vom Clubbeitrag befreit.
4. Aufnahme 1. Das Eintrittsgesuch in den Club kann jederzeit erfolgen. Der Antrag zur Aufnahme erfolgt mit dem offiziellen Anmeldeformular und ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft kann seitens des Vorstandes ohne Angabe der Gründe verweigert werden. 2. Die Aufnahme in den Club erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und wird an der GV bestätigt.
Der Jahresbeitrag schliesst ein: 1. Clubbeitrag 2. Für freiwillige Mitglieder den Swiss-Ski und ZSV Beitrag Ø Die Höhe des Clubbeitrages wird für die Kategorien Aktivmitglieder und Passivmitglieder separat durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind nach erhalt der Rechnung innert 30 Tagen zu zahlen. Ø Bei Erhöhung des Swiss-Ski oder ZSV Beitrages wird der Mitgliederbeitrag der B und C Mitglieder automatisch angepasst. Ø S.C.S. Freimitglieder zahlen nur den Swiss-Ski und ZSV Beitrag, sofern sie Mitglied sind. Ø Die Zahlung des Jahresbeitrages gibt Anrecht auf die unter Abschnitt II dieser Statuten in Aussicht gestellten Leistungen des Clubs. Für Passivmitglieder ist das Anrecht auf gesellige Anlässe beschränkt. Ø Der Vorstand ist von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit (S.C.S. und Swiss-Ski). Ø Zwecks Durchführung besonderer Aufgaben kann eine Generalversammlung ausserordentliche Beiträge beschliessen; hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Ø Das Vereinsjahr vom S.C.S. dauert vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres.
7. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft bei S.C.S. endet bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit deren Auflösung. 1. Austritt Ø Der Austritt muss ein Monat vor Ende des Vereinsjahres (Art. 6) schriftlich an den Vorstand erfolgen (Poststempel). Ø Bei Austritt während des Vereinsjahres haftet das austretende Mitglied noch für den ganzen Jahresbeitrag ( S.C.S. Swiss-Ski). Ø Mitglieder, die sich zur Unehre des Clubs betragen, können jederzeit durch den Vorstand erfolgen. Ø Gegen diesen Beschluss steht dem betreffenden Mitglied während 14 Tagen vom Datum der Bekanntgabe an, das Recht auf Berufung an den Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung zu. Diese entscheidet endgültig und in geheimer Abstimmung.
Ø Mitglieder, welche trotz schriftlicher Mahnung ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen oder die unter Missachtung der im Abschnitt 8, Beendigung der Mitgliedschaft, festgelegten Formalitäten aus dem Club austreten, sind dreissig Tage nach Ende eines Vereinsjahres von der Mitgliederliste zu streichen.
Die Organe des S.C.S. sind: Ø Generalversammlung Ø Vorstand und zwei Rechnungsrevisoren
Ø Die Generalversammlung hat spätestens bis Ende November stattzufinden und wird durch den Vorstand einberufen. Ø Die Einladung hat so zu erfolgen, dass die Bekanntgabe spätestens 21 Tage vor der Durchführung der GV im Besitze der Mitglieder ist. Ø Anträge von Mitglieder zuhanden der GV sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der GV einzureichen. Ø Die Generalversammlung ist zur Behandlung der ihr zustehenden Geschäfte beschlussfähig, soweit diese in der Einladung angekündigt worden sind. Ø Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, erfolgen die Abstimmungen offen und es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ø Stimmberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind: 1. Die Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Generalversammlung. 2. Die Genehmigung der Jahresberichte. 3. Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts. 4. Die Bestätigung der neuen Mitglieder. 5. Die Wahl des Vorstandes unter Bezeichnung von Präsident und Kassier. 6. Die Wahl der Rechnungsrevisoren. 7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 8. Genehmigung des Budgets für das bevorstehende Rechnungsjahr. 9. Beratung des aus der Delegiertenversammlung des Swiss-Ski und ZSV hervorgehenden Traktanden. 10. Genehmigung des Programmes für den bevorstehenden Winter. 11. Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern. 12. Die Statutenänderungen
Der Vorstand besteht aus maximal zehn Mitgliedern, d.h. aus: Ø Präsident, Vizepräsident, Kassier, Materialverwalter, Aktuar, Sportobmann, Rennchef Alpin Rennchef Nordisch, Rennchef Snowboard, Kommunikation Ø Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Ø Der Vorstand konstituiert sich, vorbehaltlich der Bestimmung in Punkt 5 der ordentlichen Geschäfte der GV, selbst. Ø Die Aufgaben von während der Amtsdauer zurücktretenden oder längerer Zeit abwesenden Vorstandsmitgliedern werden durch die übrigen Vorstandsmitglieder ad Interim übernommen. Ø Der Vorstand obliegt die Behandlung aller zwischen zwei Generalversammlungen vorkommenden Geschäften, soweit diese nicht ausdrücklich der GV übertragen sind. Ø Er beruft jährlich einmal die ordentliche Generalversammlung, sowie nach Bedarf weitere Clubversammlungen ein. Ø Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ø Der Vorstand vertritt den Club gegen aussen. Ø Zur rechtsverbindlichen Unterschrift, Verkehr mit Dritten bedarf es der Kollektivunterschrift des Präsidenten (oder bei dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten) und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Ø Die beiden Rechnungsrevisoren haben die Bücher und die Rechnung des Clubs für das vergangene Rechnungsjahr zu prüfen und der Generalversammlung über das Resultat schriftlich Bericht zu erstatten. Ø Jedes Jahr erfolgt die Neuwahl eines Rechnungsrevisors auf die Dauer von zwei Jahren.
V. Vertretung des Clubs beim Swiss Ski und ZSV Ø Zwecks Vertretung des Clubs an Sitzungen und Veranstaltungen des Swiss-Ski und ZSV bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte und von Fall zu Fall die notwendigen Delegierten.
Ø Für das Clubrennen besteht ein separates Reglement. Das "Reglement für Sportveranstaltungen" ist integrierender Bestandteil dieser Statuten.
Ø Für die Verpflichtungen des Clubs gegenüber Dritten haftet nur das Clubvermögen. Ø Jede Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. Ø Der Gerichtsstand ist Zürich.
Ø Eine Änderung oder Ergänzung der Statuten kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Ø Zur Beschlussfassung bedarf es mindestens einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Ø Genehmigung der Statuten bei Swiss-Ski einholen.
Ø Der Skiclub Swissair wird aufgelöst, wenn er nur noch zehn Mitglieder zählt und diese mit absolutem Mehr die Auflösung beschliessen. Ø Nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Clubs, ist das Clubvermögen in gleichen Teilen unter den verbleibenden Mitgliedern zu verteilen oder einer gemeinnützigen Institution zu überweisen.
Vorstehende Statuten wurden in der ordentlichen Generalversammlung des S.C.S. vom 29. Oktober 2004 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 23. Oktober 1992.
Zürich, 29. Oktober 2004
Für den Skiclub Swissair
Der Präsident Der Aktuar
Richard Schrumpf Linda Meier
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