Statuten des Skiclub Swissair

- Stand 14. Juni 2019


Inhaltsverzeichnis

I. Name und Sitz

II. Zweck und Aufgaben

III. Mitgliedschaft

3.1. Aktivmitglieder

3.2. Passivmitglieder

3.3. Ehrenmitglieder

3.4. Aufnahme

3.5. Beiträge

3.6. Vereinsjahr

3.7. Beendigung der Mitgliedschaft

IV. Organe

4.1. Generalversammlung

4.2. Der Vorstand

V. Vertretung des Clubs bei Swiss Ski und ZSV

VI. Sportveranstaltungen

VII. Haftung

VIII. Statutenrevision

IX. Auflösung

Beschlossen an den Versammlungen vom:

01. Februar 1935   30. Oktober 1948    06. Mai 1960      17. November 196

17. November 1973   21. November 1975    26. November 1976       27. Oktober 1978

04. November 1983   23. Oktober 1992     29. Oktober 2004           15. Juni 2007

15. Juni 2019


Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe wie Präsident, Kassier, usw. beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

I. Name und Sitz

Der am 1. Februar 1935 gegründete Club führt den Namen "Skiclub Swissair". Er hat seinen Sitz in Zürich. Sein Kurzzeichen lautet S.C.S.

Der „Skiclub Swissair" ist ein Verein nach schweizerischem Recht.

 

II. Zweck und Aufgaben

Neben seiner Hauptaufgabe, der Förderung des Schneesports, verfolgt der S.C.S. den Zweck, seine Mitglieder auf kameradschaftlicher Basis zusammenzuführen. Er unterstützt dabei alle Disziplinen, die vom Verband Swiss-Ski angeboten werden.

Der Verein bietet den Mitgliedern eine Plattform, um sich mit Gleichgesinnten zu treffen und gemeinsame Sporttage zu organisieren. Der Verein unterstützt seine Mitglieder auch bei geselligen Zusammenkünften ausserhalb der Schneesaison.

 

III. Mitgliedschaft

Der S.C.S. ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied von Swiss-Ski und vom Zürcher Skiverband (ZSV, Regionalverband von Swiss-Ski).


3.1. Aktivmitglieder

A - Mitglieder nur S.C.S.

B - Mitglieder S.C.S. und freiwilliges Mitglied von Swiss-Ski und ZSV.


3.2. Passivmitglieder

Diese Mitglieder unterstützen den Verein im Erreichen seiner Ziele.

3.3. Ehrenmitglieder

Der S.C.S. kann Personen für ihre ausserordentlichen Verdienste um den Club die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Das Ehrenmitglied ist vom Clubbeitrag befreit.

3.4. Aufnahme

3.4.1. Der Eintritt in den Club kann jederzeit erfolgen. Der Antrag zur Aufnahme erfolgt mit dem offiziellen Anmeldeformular und ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft kann seitens des Vorstandes ohne Angabe der Gründe verweigert werden.

3.4.2. Die Aufnahme in den Club erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und muss von der Generalversammlung bestätigt werden.

3.5. Beiträge

Der Jahresbeitrag schliesst ein:

3.5.1. Clubbeitrag

Jugendliche unter 16 Jahren bezahlen nur den halben Beitrag.

3.5.2. Für B Mitglieder den Swiss-Ski und ZSV Beitrag

Die Höhe des Clubbeitrages wird für die Kategorien Aktivmitglieder durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.

Bei Erhöhung des Swiss-Ski oder ZSV Beitrages wird der B-Mitgliederbeitrag automatisch angepasst.

Der Vorstand ist von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit (S.C.S.).

Zwecks Durchführung besonderer Aufgaben kann die Generalversammlung ausserordentliche Beiträge für das laufende Vereinsjahr beschliessen. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

3.6. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr vom S.C.S. dauert vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres.

3.7. Beendigung der Mitgliedschaft

3.7.1. Austritt

Der Austritt muss spätestens bis zum Ende des Vereinsjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen (Poststempel).

Bei Austritt während des Vereinsjahres haftet das austretende Mitglied noch für den ganzen Jahresbeitrag ( S.C.S. Swiss-Ski).

3.7.2. Ausschluss

Mitglieder, die sich zur Unehre des Clubs betragen, können jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Beschluss steht dem betreffenden Mitglied während 14 Tagen, vom Datum der Bekanntgabe an, das Recht auf Berufung an den Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung zu. Diese entscheidet endgültig und in geheimer Abstimmung.

3.7.3. Streichung

Mitglieder, welche trotz schriftlicher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

3.7.4 Automatische Beendigung

Die Mitgliedschaft bei S.C.S. endet bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

 

IV. Organe

Die Organe des S.C.S. sind:

- Generalversammlung

- Vorstand

4.1. Generalversammlung

Die Generalversammlung hat jährlich bis spätestens Ende November stattzufinden und wird durch den Vorstand einberufen. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.

Die Einladung hat so zu erfolgen, dass die Bekanntgabe spätestens 21 Tage vor der Durchführung der GV bei den Mitgliedern eintrifft.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der GV einzureichen.

Vor der GV liegen die Unterlagen zu den Vereinsfinanzen während mindesten einer Stunde auf und können von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden. Vereinsmitglieder können auch jederzeit während des Vereinsjahres eine Revision der Rechnung vornehmen. Sie haben dann aber einen Abschlussbericht zu ihrer Arbeit abzugeben.

Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

- Die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

- Die Genehmigung der Jahresrechnung.

- Die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

- Die Wahl des Präsidenten.

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

- Genehmigung von ausserordentlichen Aktivitäten des kommenden Vereinsjahres.

- Beratung der aus der Delegiertenversammlung des Swiss-Ski und ZSV hervorgehenden Traktanden.

- Die Beschlussfassung zu traktandierten Geschäften.

- Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.

- Statutenänderungen. Diese müssen bereits bei der Einladung zur GV traktandiert worden sein.

4.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern.

- Die Generalversammlung wählt den Präsidenten.

- Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder werden durch Kooption hinzugefügt.

- Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt ein Jahr.

- Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Dem Vorstand obliegt die Behandlung aller zwischen zwei Generalversammlungen vorkommenden Geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der GV übertragen sind.

Er beruft jährlich einmal die ordentliche Generalversammlung ein, sowie nach Bedarf weitere Versammlungen.

Der Vorstand vertritt den Club gegen aussen

 

V. Vertretung des Clubs beim Swiss Ski und ZSV

Zwecks Vertretung des Clubs an Sitzungen und Veranstaltungen von Swiss-Ski und ZSV sucht der Vorstand Vereinsmitglieder, die den Verein als Delegierte vertreten. Diese Personen werden vor der Versammlung vom Vorstand zu der Haltung des Vereines und zum allfälligen Stimmverhalten unterrichtet.

 

VI. Sportveranstaltungen

Der Verein organisiert keine eigenen, regelmässigen Sportveranstaltungen. Er unterstützt aber Mitglieder, die kleinere Angebote für die Klubmitglieder anbieten wollen.

 

VII. Haftung

Es gilt das ZGB Art 75a.

Der Gerichtsstand ist Zürich.

 

VIII. Statutenrevision

Eine Änderung oder Ergänzung der Statuten kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Die Änderung muss auf der Einladung traktandiert sein.

Zur Beschlussfassung bedarf es mindestens einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen.

 

IX. Auflösung

Der Skiclub Swissair kann durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit aufgelöst werden. In dem Falle verlängert sich die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder um drei Monate, in denen der Verein liquidiert wird.

Nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Clubs ist ein allfälliger Restbetrag der Clubfinanzen an eine gemeinnützige Institution zu überwiesen.

 

Vorstehende Statuten wurden in der ordentlichen Generalversammlung des S.C.S. vom 14.Juni 2019 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 15.Juni 2007.

 

Zürich, 14.Juni 2014

Für den Skiclub Swissair

 

 

Der Präsident: Richard Schrumpf